BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
arrow_left
arrow_right
§ 12.10 Stillliegen
anchor
1.
1
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
2
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a)
Ausnahmen von
Nummer 1
und
b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach
§ 3.20
Nummer 2
zulassen.
3.
3
Die zuständige Behörde kann abweichend von
§ 7.02
Nummer 1
Buchstabe l
Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print