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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
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1.
1
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2.
2
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen.
3
Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
4
Abweichend von
§ 3.20
braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.
4.
5
Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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