Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2.
2Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen.
3Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
4Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.
4.
5Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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