1Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. 2In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242