1Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
2Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242