Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
2Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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