1Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
dem Oranienburger Kanal,
b)
dem Finowkanal und
c)
den Werbelliner Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
2Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. 3Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242