Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag


einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch,
dass er von allen Seiten sichtbar ist,
 



führen. 2Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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