Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss eine in dieser Verordnung vorgeschriebene Flagge oder Tafel rechteckig sein.
2.
2Die Farben einer Flagge, einer Tafel oder eines Wimpels dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3.
3Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 2 müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
a)
bei einer Flagge oder Tafel, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist,
b)
bei einem Wimpel, wenn seine Länge mindestens 1,00 m und seine Breite an der Seite, an der der Wimpel befestigt ist, mindestens 0,50 m beträgt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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