Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom an der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow (km 98,16) einschließlich Kummerower See.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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