Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:


eine weiß-blaue Flagge
(Flagge „Alpha“ des Inter-
nationalen Signalbuchs).
   


2Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
3Bei Nacht ist sie anzustrahlen.
4Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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