Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nummer 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird.
2Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.
2.
3Das Öffnen der Hase-Hubbrücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.
3.
4An der Fahrwasserseite der etwa 600,00 m oberhalb und etwa 400,00 m unterhalb des Sperrwerks Leda stehenden Dalben darf nur ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Schwimmkörper, das oder der auf Durchfahrt wartet, festmachen.
4.
5Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk Leda nicht mit Schifffahrtszeichen nach § 6.08 Nummer 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten.
6Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.
5.
7Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten nachfolgende Regelungen:
a)
Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb statt. 1Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht.
2Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient.
3Die im Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkrufnamens „Niedrigwasserschleuse Magdeburg“ auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Information durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegeben ist.
b)
1Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb statt.
2Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht.
3In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet.
4Die Fahrwasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren.
5Die Lichtsignalanlagen sind während des Durchfahrtsbetriebs ausgeschaltet.
6Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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