1Ein Fahrzeug muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an einem stillliegenden oder einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder an einer Anlage verursachen können, vermieden werden. 2Es muss seine Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu seiner sicheren Steuerung notwendig ist:
a)
vor einer Hafeneinmündung;
b)
in der Nähe eines Fahrzeugs, das am Ufer oder an einer Landebrücke festgemacht ist oder das lädt oder löscht;
c)
in der Nähe eines Fahrzeugs, das auf einer üblichen Liegestelle stillliegt;
d)
in der Nähe einer nicht frei fahrenden Fähre;
e)
auf einer Strecke, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
2.
3Gegenüber einem Kleinfahrzeug besteht die Verpflichtung nach Nummer 1Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3.
4Beim Vorbeifahren
a)
an einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.25 Nummer 1Satz 2 Buchstabe a führt,
b)
an einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage, das oder die die Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 führt, oder
c)
an einer Stelle und einem Fahrzeug, die oder das die Bezeichnung nach § 8.12 führt,
muss ein anderes Fahrzeug seine Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. 5Es hat außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242