Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2.
2Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich.
3.
3Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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