Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Das Überholen auf dem
Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2.
2Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
aa)
31,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
bb)
1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
cc)
1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
3.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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