Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Auf der
Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr eines Fahrzeugs, das aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig ist, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
2.
2Auf der
Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,08 (Spreekreuz) bis km 17,80 (Schleuse Mühlendamm) und dem Landwehrkanal von km 0,00 bis km 10,74 ist es dem Schiffsführer verboten, während der Fahrt Tätigkeiten auszuführen, die nicht unmittelbar zur Führung des Fahrzeugs gehören; dies gilt insbesondere für Stadtbilderklärungen, Fahrtroutenbeschreibungen und die Unterhaltung von Fahrgästen.
3.
3Auf dem
Griebnitzkanal (GrK) zwischen dem Teltowkanal (GrK-km 0,29/TeK-km 3,27) und dem Stölpchensee (GrK-km 0,95) ist
a)
die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder vollen Stunde,
b)
die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder halben Stunde
erlaubt; dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Breite von nicht mehr als 2,00 m.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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