Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Auf der
Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. 2Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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