Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.
2Bei einem Seeschiff ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken.
3Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
2.
4An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs –, dessen Tiefgang 1,00 m überschreiten kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
5Die Grundsätze für ihre Anbringung richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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