1Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
2.
2Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn
a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242