1Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
2In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. 3Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
4Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.
4.
5Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242