Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1. Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen. 65  
2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Längsseite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.  
3.
1Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
4.
2Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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