Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
2In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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