Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach § 3.25 Nummer 1 zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können.
2Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach § 3.24 zu bezeichnen.
2.
3Ein sonstiges Fanggerät ist nach § 3.24 zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann.
3.
4Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden.
5Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nummer 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.
4.
6Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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