1Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach § 3.25 Nummer 1 zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können. 2Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach § 3.24 zu bezeichnen.
2.
3Ein sonstiges Fanggerät ist nach § 3.24 zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann.
3.
4Abweichend von Nummer 1Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden. 5Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nummer 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.
4.
6Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242