Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.
2.
2Einem Verband ist das Überholen auf der
Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
3.
3Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen
a)
auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,
b)
auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m
gestattet.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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