- 1.
1An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
- a)
bei Nacht:
- aa)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
- bb)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann.
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2Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen muss.
- b)
bei Tag:
| einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
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4
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| Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.
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- 2.
3Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
- a)
bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
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- b)
bei Tag:
| den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.
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4Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
- 3.
5Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
- a)
bei Nacht:
| ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht;
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- b)
bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
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6Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen.
7Wenn jedoch
- a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;
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- b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
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Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
- 4.
8Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
- a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
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- b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht zu führen.
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9Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.
- 5.
10Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.
- 6.
11Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug.
12Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.