Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1.
1Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
2.
2Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
a)
bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
 
b)
bei Tag:

durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
 
3.
3Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print