1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
2Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1Satz 1, 2, Nummer 2Satz 2 bis4 und Nummer 3 bis5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
3Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242