Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen.
2Auf der
Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. 3Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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