Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Abladetiefe
  m m m
1.  Elbe-Lübeck-Kanal      
1.1 km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)      
  Fahrzeug/Schubverband  80,00
 9,50 2,00
  – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.2 km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)      
  Fahrzeug/Schubverband  80,00  8,30 2,10
  – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.3 km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)      
  Fahrzeug  86,00  9,50 2,00
1.4 km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,30
  b) Schubverband 125,00  9,60 2,30
  – von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –
2.  Kanaltrave      
  km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)      
  Fahrzeug/Schubverband 80,00 9,50 2,10
  — bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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