Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1In der Stauhaltung Hofen (km 176,20 bis km 182,70)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei der Aubrücke (km 178,42) einem Talfahrer nicht begegnet. 2Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Staustufe Hofen (bei km 176,80) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. 3Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer beim Bauhafen (km 180,20) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. 4Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
5Abweichend von Satz 1 Buchstabe a muss ein Kleinfahrzeug die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.
2.
6Im Seitenkanal Pleidelsheim (km 150,50 bis km 153,25)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserengen zwischen km 150,50 bis km 153,25 (Seitenkanal Pleidelsheim) einem Talfahrer nicht begegnet. 7Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Pleidelsheim (bei km 150,50) sowie bei der Ausweichstelle (km 151,90) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. 8Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer bei km 154,50 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur jeweiligen Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. 9Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
3.
10In der Stauhaltung Hessigheim (km 143,10 bis km 150,00)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 146,60 bis km 148,00 (Steinbruch Kleiningersheim) einem Talfahrer nicht begegnet. 11Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Hessigheim (bei km 146,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. 12Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer bei km 148,50 und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. 13Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
4.
14Im Seitenkanal Kochendorf (km 105,40 bis km 106,30)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 105,40 bis km 106,30 (Seitenkanal Kochendorf) einem Talfahrer nicht begegnet. 15Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Kochendorf (bei km 104,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. 16Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer bei km 108,00 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. 17Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
5.
18In allen Bereichen nach den Nummern 1 bis 4 hat der Berg- und Talfahrer zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen seiner Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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