Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen.
2Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
Pegel Wasserstand
in cm
Abschnitt
Oberndorf 480 Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter 600 Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling 620 Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau 780 Schalding bis Jochenstein.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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