Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann.
2Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34), bei Völklingen (km 77,52) und bei Saarbrücken (km 86,42) zur Verfügung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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