Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines
Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser
Öffnung verboten.
 
2.
1Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet
 
a)
durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
 
oder
 
b)
durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über
der Brückenöffnung –
 
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. 2Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
3Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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