- 1.
1Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
- 2.
2Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen.
3Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
- 3.
4Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
- 4.
5Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
- 5.
6Ein Kleinfahrzeug soll, sofern möglich, nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
- 6.
7Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle
stilliegen. 8Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen.
9Satz 2 gilt nicht auf der
Unteren Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 4,00.