Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2.
2Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen.
3Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
4Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
4.
5Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
5.
6Ein Kleinfahrzeug soll, sofern möglich, nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
6.
7Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle
stilliegen. 8Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen.
9Satz 2 gilt nicht auf der
Unteren Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 4,00.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 22.24 Nr. 6 Kursivdruck: Müsste richtig „stillliegen" lauten

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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