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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 19.07 Überholen
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1.
1
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
2
Abweichend von
Nummer 1
darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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