Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
2Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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