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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
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1.
1
Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
2.
2
Das Befahren
a)
der Regnitz
aa)
von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
bb)
vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
cc)
von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
b)
der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten.
3
Satz 1
gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3.
4
Das Befahren der Regnitz
a)
vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
b)
von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
c)
vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
ist verboten.
5
Satz 1
gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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