Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss
a)
einem Fahrzeug, das das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigt, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen,
b)
allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
2Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht.
3Sofern aus nautischen Gründen die Fahrregel des Satzes 1 Buchstabe a nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug oder der ausweichpflichtige Verband rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es oder er ausweichen will.
2.
4Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden.
5Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden.
3.
6Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 darf ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vor einem Badeufer oder einem Zeltplatz sowie in der Nähe von einem erkennbar ausgelegten Angel- oder sonstigen Fischereifanggerät nur so schnell fahren, dass seine Steuerfähigkeit gewahrt bleibt.
7Jedes behindernde oder belästigende Umfahren eines anderen Fahrzeugs oder eines Kleinfahrzeugs oder das Umherfahren in der Nähe eines Fischereifanggerätes ist verboten.
8Beim Vorbeifahren an einer Person muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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