Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1.
1Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden.
2Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2.
3Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
a)
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
b)
1Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print