1§ 6.13 Nummer 1 bis3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
2.
2Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
a)
3„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
b)
„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242