- 2.
Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buch- stabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
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