Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
2In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.
3Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
4Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in einen Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.
4.
5Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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