Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
a)
zu rauchen,
b)
ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen
 
a)
eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder
 
 
b)
ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe
 
abgebildet ist, angezeigt werden. 2Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
3Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.
2.
4Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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