Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist.
2Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen.
3Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.
4Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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