Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
1.
längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;
2.
auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242