Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein Talfahrer auf der
Oder, der in die Spree-Oder-Wasserstraße (Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:
a)
ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. 2Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;
b)
ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.
2.
3Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der
Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.
3.
4Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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