1Ein Fahrzeug, das Hilfe durch ein Schallzeichen herbeirufen will, insbesondere, wenn das Fahrzeug in Not oder ein Mensch über Bord gefallen ist, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2.
2Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242