1Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. 2Satz 1 gilt nicht für
1.
ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2.
Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242