1Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. 2Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242