Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.
2.
2Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen.
3Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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