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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
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1.
1
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
a)
bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;
b)
bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
2
Anstelle der Bezeichnung nach
Satz 1
kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2.
3
Die Flagge nach
Nummer 1
Buchstabe b
kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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