Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
a)
bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;  
b)
bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
 
2Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2.
3Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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