- 1.
1Soweit in dieser Verordnung das Geben eines Schallzeichens und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, muss es wie folgt gegeben werden:
- a)
auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, mittels eines mechanisch betriebenen Schallgerätes, das genügend hoch angebracht ist, dass sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach achtern frei ausbreiten kann;
- b)
auf einem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb und auf einem Kleinfahrzeug mittels eines Schallgerätes, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
- 2.
2Auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss gleichzeitig mit einem Schallzeichen ein gleich langes Lichtzeichen gegeben werden, das gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein muss.
3Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für Glockenzeichen.
- 3.
4Fahren Fahrzeuge in einem Verband, ist ein vorgeschriebenes Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei einem Schleppverband von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
- 4.
5Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern.
6Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
- 5.
7Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in den Nummern 1, 2 Satz 1 und Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art und Weise abgegeben wird.