1Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
2In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. 3Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
4Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242